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PV-Förderung Niederösterreich 2026: Zuschüsse & Fristen

PV-Förderung in Niederösterreich 2026: EAG-Fördercall, Fördersätze, NÖ Wohnbauförderung, Speicherförderung, Fristen und Antrag.

Für eine neue Photovoltaikanlage in Niederösterreich ist 2026 vor allem der EAG-Investitionszuschuss des Bundes interessant. Der nächste Fördercall läuft vom 8. bis 22. Oktober 2026.1 Eine allgemeine, separat ausbezahlte PV-Landesprämie für alle niederösterreichischen Haushalte gibt es derzeit nicht. Das Land berücksichtigt Photovoltaik und Stromspeicher jedoch in der NÖ Wohnbauförderung für Neubau und Sanierung.

Wer 2026 eine Anlage plant, sollte deshalb zuerst klären, ob das Vorhaben in die Wohnbauförderung fällt oder für den EAG-Zuschuss eingereicht werden soll. Ob sich Programme kombinieren lassen, hängt von ihren jeweiligen Kumulierungsregeln ab. Dieselbe Maßnahme oder Rechnung sollte nur dann mehreren Programmen zugeordnet werden, wenn beide Förderstellen dies ausdrücklich zulassen.

Förderstatus am 19. August 2026

Für private Haushalte

  • Eigenständige PV-Anlage: Der nächste EAG-Fördercall läuft vom 8. bis 22. Oktober 2026. In den Kategorien A und B gelten feste Sätze, in C und D Höchstsätze.12
  • Sanierung eines Eigenheims: Die NÖ Eigenheimsanierung kann beantragt werden; PV und Speicher zählen im Punktesystem.3
  • Geförderter Neubau: PV und Speicher können das NÖ Landesdarlehen erhöhen.4

Sonderprogramme

  • PV-Parkplatzüberdachung: Die Einreichfrist endete am 30. Juni 2026.5
  • Energie-Spar-Pfarre: Offen bis 31. Dezember 2026; maximal 15.000 Euro pro Pfarre.6
  • Ökomanagement NÖ: Beratung für Betriebe, Gemeinden, öffentliche und Non-Profit-Organisationen kann gefördert werden; die PV-Anlage selbst nicht.7
  • Sanierungsbonus und Kesseltausch des Bundes: Budget ausgeschöpft; keine neue Registrierung oder Antragstellung möglich.8

EAG-Investitionszuschuss 2026: nächster Call im Oktober

Für die meisten neuen PV-Projekte in Niederösterreich ist der EAG-Investitionszuschuss die zentrale Förderung. Der nächste PV-Fördercall läuft von 8. Oktober 2026, 17:00 Uhr, bis 22. Oktober 2026, 23:59 Uhr.1

Fördersätze 2026

  • Kategorie A, bis 10 kWp: fixer Fördersatz von 150 Euro/kWp
  • Kategorie B, über 10 bis 20 kWp: fixer Fördersatz von 140 Euro/kWp
  • Kategorie C, über 20 bis 100 kWp: höchstzulässiger Fördersatz von 130 Euro/kWp
  • Kategorie D, über 100 bis 1.000 kWp: höchstzulässiger Fördersatz von 120 Euro/kWp
  • Stromspeicher: fixer Fördersatz von 150 Euro/kWh, nur gemeinsam mit einer beantragten PV-Anlage

PV-Anlage und Speicher werden grundsätzlich jeweils mit höchstens 30 Prozent der förderfähigen Investitionskosten unterstützt. Für innovative PV-Anlagen kann sich die gesetzliche Obergrenze bei einem entsprechenden Zuschlag auf 45 Prozent des unmittelbar erforderlichen Investitionsvolumens erhöhen; dafür müssen die besonderen Innovationskriterien der Verordnung erfüllt sein.9 In den Kategorien A und B entscheidet der Zeitpunkt der Ticketziehung über die Reihung. In C und D wird nach dem beantragten Förderbedarf pro kWp gereiht; bei gleichem Gebot zählt ebenfalls der frühere Ticketzeitpunkt.2

Wann ist ein Speicher förderfähig?

Der EAG-Zuschuss für einen Stromspeicher ist nur in Verbindung mit einer gleichzeitig beantragten PV-Anlage möglich. Die nutzbare Speicherkapazität muss mindestens 0,5 kWh je kWp beantragter PV-Leistung betragen. Gefördert werden höchstens 50 kWh. Eine bloße Erweiterung eines bestehenden Speichers ist nicht förderfähig.2

Was muss vor der Ticketziehung vorhanden sein?

Vor dem Call sollten folgende Punkte erledigt sein:

  • Anlagengröße und Speicherkapazität festlegen
  • alle erforderlichen Anzeigen, Genehmigungen und Bewilligungen einholen
  • beim Netzbetreiber zumindest ein Angebot für den Einspeisezählpunkt beschaffen
  • Projekt im EAG-Portal vorbereiten

Der erstmalige Förderantrag muss jedenfalls vor Inbetriebnahme gestellt werden. Nach Ausstellung des Fördervertrags stehen für Anlagen bis einschließlich 100 kWp grundsätzlich sechs Monate und für größere Anlagen zwölf Monate bis zur Inbetriebnahme zur Verfügung. Bei einem gemeinsam errichteten Speicher empfiehlt sich für die Endabrechnung eine getrennte Kostenaufstellung für PV-Anlage und Speicher; die EAG-Abwicklungsstelle bezeichnet diese als hilfreich.2

Made-in-Europe-Bonus

Wer förderfähige Komponenten mit europäischer Wertschöpfung einsetzt, kann den Zuschuss erhöhen: jeweils 10 Prozent für förderfähige PV-Module und Wechselrichter sowie 10 Prozent für einen förderfähigen Speicher. Für die PV-Komponenten sind damit bis zu 20 Prozent zusätzlicher Investitionszuschuss möglich. Der Bonus muss bereits im Antrag ausgewählt werden; eine nachträgliche Beantragung ist ausgeschlossen.10

Ob ein Produkt tatsächlich qualifiziert ist, hängt von der offiziellen Komponentenliste und den Nachweisen bei der Endabrechnung ab. Die Produktauswahl sollte daher nicht nur auf einer unverbindlichen Herstellerangabe beruhen.

Besonderheit bei Freiflächen und Agri-PV

Für PV-Anlagen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen oder Grünland sieht das EAG grundsätzlich einen Abschlag von 25 Prozent auf den Investitionszuschuss vor.9 Der Abschlag entfällt nach der geltenden Investitionszuschüsseverordnung für die gesetzlich genannten Sonderstandorte zur Gänze. Bei Gebäuden und baulichen Anlagen gilt dies nur, wenn sie zu einem anderen Zweck als der PV-Stromerzeugung errichtet und mindestens 18 Monate vor dem Förderantrag fertiggestellt wurden. Für Agri-PV entfällt der Abschlag nur bei landwirtschaftlicher Hauptnutzung, grundsätzlich gleichmäßiger Modulverteilung und landwirtschaftlicher Nutzung von mindestens 75 Prozent der Gesamtfläche. Innovative PV-Anlagen im Sinne des § 6 Abs. 5 erhalten einen Zuschlag von 30 Prozent; für sie gilt der 25-prozentige Abschlag nicht.911

Bei Agri-PV, Deponie-, Infrastruktur- oder sonstigen Freiflächenprojekten sollte die rechtliche Einordnung deshalb vor Antragstellung geprüft werden. Der Fördersatz einer Dachanlage lässt sich nicht ungeprüft auf ein Freiflächenprojekt übertragen.

Investitionszuschuss, Marktprämie und Einspeisetarif sind nicht dasselbe

Drei Begriffe werden häufig vermischt:

  • EAG-Investitionszuschuss: einmalige Unterstützung der Errichtungskosten.
  • EAG-Marktprämie: laufende Betriebsförderung für förderfähige Anlagen, die über eigene Ausschreibungen oder Antragsverfahren vergeben wird.
  • Einspeisevertrag: Vertrag mit einem Stromabnehmer über den Verkauf des eingespeisten Stroms; keine Investitionsförderung.

Für dieselbe Maßnahme schließen sich EAG-Investitionszuschuss und eine Betriebsförderung nach dem EAG aus.12 Eine Marktprämie ist daher keine zusätzliche Prämie, die man einfach auf den Investitionszuschuss aufschlagen kann. Für typische private Dachanlagen steht meist der Investitionszuschuss im Vordergrund; größere gewerbliche oder Freiflächenprojekte sollten beide Fördermodelle wirtschaftlich vergleichen.

Gibt es 2026 eine eigene PV-Förderung des Landes Niederösterreich?

Nicht als allgemeine Investitionsprämie für eine beliebige private PV-Anlage. Im offiziellen Förderangebot des Landes findet sich zum Stichtag keine offene Landesförderung, bei der jeder Privathaushalt für eine neue Anlage pauschal Euro pro kWp erhält.13 Die zentrale Investitionsförderung kommt vom Bund über das EAG.

Das heißt aber nicht, dass Photovoltaik in den NÖ Förderprogrammen keine Rolle spielt. Relevant sind drei unterschiedliche Fälle:

  1. Sanierung eines bestehenden Eigenheims: PV und Batteriespeicher fließen in das Punktesystem der NÖ Eigenheimsanierung ein.
  2. Neubau eines geförderten Eigenheims: PV und Speicher können das Förderdarlehen des Landes erhöhen.
  3. Sonderprogramme: Für öffentlich zugängliche Parkplatzüberdachungen, Pfarren oder geförderte Umweltberatung gelten eigene Regeln.

Die Programme funktionieren unterschiedlich. Eine Wohnbauförderung ist beispielsweise keine klassische PV-Barprämie, sondern Teil einer umfassenderen Wohnbaufinanzierung.

NÖ Wohnbauförderung bei der Eigenheimsanierung

Für private Eigentümerinnen und Eigentümer kann die NÖ Eigenheimsanierung relevant sein, wenn die PV-Anlage Teil einer förderfähigen Sanierung ist und dafür ein Bankdarlehen genutzt wird. Förderfähig sind natürliche Personen. Das Gebäude muss fertiggestellt sein; nach Abschluss der Arbeiten ist der Hauptwohnsitz der Bewohnerinnen und Bewohner nachzuweisen.3

Die Förderung wird in beiden Sanierungsvarianten als jährlicher Annuitätenzuschuss von 4 Prozent der förderbaren Sanierungskosten über zehn Jahre gewährt. Der Zuschuss dient der Rückzahlung eines Bankdarlehens. Es handelt sich also nicht um eine einmalige Auszahlung von 40 Prozent der PV-Rechnung.3

Sanierung ohne Energieausweis: sinnvoll für einzelne Maßnahmen

Wer nur eine PV-Anlage, einen Speicher oder wenige weitere Maßnahmen umsetzt, kann grundsätzlich die Variante ohne Energieausweis nutzen. Die förderbaren Maßnahmen erhalten zunächst gemeinsam 25 Basispunkte. Zusätzlich gelten für die Energietechnik folgende Ergänzungspunkte:

  • PV-Anlage ab 2 kWp: 10 Punkte
  • PV-Anlage ab 4 kWp: 15 Punkte
  • Batteriespeicher: 3 Punkte

Die Punkte werden nicht direkt in Euro ausbezahlt. Sie bestimmen, welcher Anteil der anerkennbaren Sanierungskosten als förderbar gilt. Ein Punkt entspricht dabei einem Prozentpunkt. Anerkannt werden höchstens 600 Euro pro Quadratmeter Wohnnutzfläche und maximal 130 Quadratmeter pro Wohneinheit; damit liegt die Obergrenze der anerkennbaren Sanierungskosten bei 78.000 Euro pro Wohneinheit.14

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel: Werden für eine PV-Anlage ab 4 kWp 20.000 Euro an Sanierungskosten anerkannt, ergeben 25 Basispunkte plus 15 Ergänzungspunkte insgesamt 40 Punkte. Damit gelten 8.000 Euro als förderbare Sanierungskosten. Der Annuitätenzuschuss beträgt davon jährlich 4 Prozent, also 320 Euro pro Jahr beziehungsweise 3.200 Euro über zehn Jahre.314 Das Beispiel setzt voraus, dass die Kosten tatsächlich anerkannt werden, ein entsprechendes Bankdarlehen besteht und die Förderstelle den Antrag bewilligt; aus dem Punktestand allein folgt noch keine Zusage.

Sanierung mit Energieausweis: für umfassende Projekte

Bei einer thermisch-energetischen Gesamtsanierung ist die Variante mit Energieausweis vorgesehen. Die Gebäudehülle muss den Heizwärmebedarf um mindestens 40 Prozent verbessern. Je nach Qualität der Sanierung sind bis zu 80 Basispunkte möglich; hinzu kommen Punkte für Heizung, PV, Speicher, ökologische Maßnahmen und Lagequalität.3

Diese Variante kann zu mehr Förderpunkten führen, verlangt aber eine abgestimmte Gesamtplanung. Eine PV-Anlage allein ersetzt die geforderte Verbesserung der Gebäudehülle nicht.

Frist und Unterlagen

Der Antrag auf Eigenheimsanierung muss spätestens ein Jahr nach Baubeginn der beantragten Maßnahmen beim Land einlangen. Die Endabrechnung ist innerhalb von fünf Jahren ab Bewilligung durch die Landesregierung mit Endabrechnungsformular, Rechnungen, Zahlungsnachweisen und Hauptwohnsitzbestätigung vorzulegen. Bei wärmedämmenden Maßnahmen ist außerdem ein Beratungsprotokoll erforderlich.314

Wichtig für die Förderstrategie: Die offizielle Programmseite formuliert allgemein, dass bei mehreren Fördermöglichkeiten für dieselbe Maßnahme nur eine Förderung beansprucht werden kann. Die Broschüre 2026 beschränkt diesen Hinweis ausdrücklich auf mehrere NÖ Förderungsmöglichkeiten. Ob EAG-Investitionszuschuss und NÖ Eigenheimsanierung für dieselbe PV-Maßnahme kombiniert werden dürfen, lässt sich aus den veröffentlichten Unterlagen daher nicht eindeutig beantworten. Das sollte vor Auftragserteilung schriftlich mit beiden Förderstellen geklärt werden.314

NÖ Wohnbauförderung beim Neubau

Auch beim Neubau eines Eigenheims kann Photovoltaik die NÖ Wohnbauförderung erhöhen. Die Förderung wird als Landesdarlehen mit 1 Prozent jährlicher Verzinsung und einer wählbaren Laufzeit von 27,5 oder 34,5 Jahren vergeben. Neben Anforderungen an Energieeffizienz, Heizsystem, Einkommen, Grundbuch und Hauptwohnsitz wird die Förderhöhe über ein Punktesystem berechnet.4

Für Eigenheime und Reihenhäuser gilt:

  • 65 Punkte Basisförderung, je 300 Euro
  • PV-Anlage ab 2 kWp: 10 Ergänzungspunkte
  • PV-Anlage ab 4 kWp: 15 Ergänzungspunkte
  • Batteriespeicher: 3 Ergänzungspunkte
  • insgesamt höchstens 35 Ergänzungspunkte für Haustechnik, Ökologie, Behaglichkeit und Sicherheit

Zusammen ergeben Basis- und Ergänzungspunkte bis zu 30.000 Euro Förderdarlehen; Lage- und Familienförderungen können den Gesamtbetrag weiter erhöhen.15

Eine Besonderheit betrifft die Bauweise mit weniger stark optimierter Gebäudehülle: Wird die geforderte Gesamtenergieeffizienz durch optimierte Haustechnik ausgeglichen, kann eine PV-Anlage ab 2 kWp verpflichtend sein. Für diese Mindestanlage gibt es dann keine zusätzlichen PV-Punkte. Wird sie größer dimensioniert, kann nur die über die Mindestgröße hinausgehende Leistung ergänzend bewertet werden.15

Auch hier gilt: Für dieselbe Maßnahme kann nur eine NÖ Förderung genutzt werden. Der Antrag sollte deshalb anhand des Energieausweises und der Gesamtfinanzierung vorbereitet werden, nicht erst nach Fertigstellung des Hauses.4

NÖ PV-Parkplatzförderung 2026: Call geschlossen

Der spezielle Landes-Call für die PV-Überdachung bestehender, befestigter und kostenlos öffentlich zugänglicher Parkplätze endete am 30. Juni 2026. Eine neue Einreichung ist zum Stichtag daher nicht mehr möglich. Die Juryentscheidung und die Förderzusagen sind bis voraussichtlich 30. September 2026 angekündigt.5

Für rechtzeitig eingereichte Projekte galten unter anderem folgende Grenzen:

  • höchstens 750 Euro je kWp
  • höchstens 45 Prozent der umweltrelevanten Mehrkosten
  • höchstens 200.000 Euro je Projekt
  • 2 Millionen Euro Förderbudget für 2026
  • Umsetzung und Abrechnung innerhalb von 18 Monaten nach Förderzusage

Eine Kombination mit anderen Förderungen war grundsätzlich möglich. Die Gesamtförderung durfte jedoch höchstens 45 Prozent der umweltrelevanten Mehrkosten netto betragen; zusätzlich waren die EAG-Kumulierungsregeln zu beachten.5

Antragsberechtigt waren öffentliche Gebietskörperschaften, Unternehmen, Vereine und konfessionelle Einrichtungen. Ausgeschlossen waren natürliche Personen sowie PV-Überdachungen von Abstellplätzen bei Wohnbauten, unternehmenseigene Mitarbeiterparkplätze und andere betrieblich genutzte oder erforderliche Abstellflächen. Die erste rechtsverbindliche Bestellung durfte – abgesehen von Planungsleistungen – erst nach schriftlicher Förderzusage erfolgen.5

Wer fristgerecht eingereicht hat und noch keine schriftliche Förderzusage besitzt, darf – abgesehen von Planungsleistungen – keine rechtsverbindliche Bestellung auslösen.5 Wer den Termin verpasst hat, kann das Projekt technisch weiterplanen, sollte aber nicht mit diesem Landeszuschuss kalkulieren, solange kein neuer Call offiziell angekündigt ist.

Förderungen für Pfarren, Betriebe und Organisationen

Energie-Spar-Pfarre

Antragsberechtigt sind Pfarren in Niederösterreich sowie Eigentümer und Erhalter öffentlichkeitswirksamer Kirchen, Gebetshäuser, Pfarrhöfe, Pfarrheime und Bildungshäuser anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, sofern sich die Gebäude in Niederösterreich befinden. Bis 31. Dezember 2026 können sie Maßnahmen wie PV-Anlagen, Stromspeicher, Ladepunkte, Heizungsumstellungen und thermische Sanierungen einreichen. Der direkte Zuschuss beträgt höchstens 15.000 Euro pro Pfarre. Voraussetzung ist eine unabhängige Vor-Ort-Energieberatung mit Beratungsprotokoll.6

Der Ablauf unterscheidet sich vom EAG: Zuerst erfolgt die Energieberatung, danach die Umsetzung und schließlich die Einreichung mit Endabrechnung, Rechnungen, Zahlungsnachweisen und Fotodokumentation. Bei einer Kombination mit anderen Förderungen müssen die jeweiligen Kumulierungsregeln gesondert geprüft werden.

Ökomanagement Niederösterreich

Für Betriebe, Gemeinden, öffentliche Einrichtungen und Non-Profit-Organisationen kann Ökomanagement NÖ die Vorbereitung eines Energie- oder PV-Projekts unterstützen. Gefördert werden bis zu 20 Beratungstage – im Non-Profit-Bereich mit bis zu 75 Prozent, im Wirtschaftsbereich mit bis zu 50 Prozent der Beratungskosten.7

Das ist keine Förderung für Module, Wechselrichter oder Montage. Sie kann aber sinnvoll sein, wenn zunächst Lastprofil, Eigenverbrauch, Speichergröße, Wirtschaftlichkeit oder ein breiteres Energie- und Umweltkonzept geklärt werden müssen.

Umsatzsteuer und Einkommensteuer bei Photovoltaik 2026

Der frühere Nullsteuersatz für PV-Module ist 2026 keine laufende Förderung mehr. Er endete grundsätzlich am 31. März 2025. Die Übergangsregelung galt nur bis Ende 2025 für Verträge, die vor dem 7. März 2025 abgeschlossen wurden.16 Bei einem neuen PV-Auftrag im Jahr 2026 ist daher grundsätzlich wieder mit dem regulären Umsatzsteuersatz zu kalkulieren, sofern keine andere steuerliche Sonderregel greift.

Für private Überschusseinspeiser bleibt die Einkommensteuerbefreiung wichtig: Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh pro Jahr können steuerfrei sein, wenn die jeweilige Anlage höchstens 35 kWp Engpassleistung und 25 kWp Anschlussleistung hat. Der mengenmäßige Freibetrag steht nur einmal pro steuerpflichtiger Person zu, nicht je Anlage. Wird die Menge überschritten, bleiben die Einkünfte aus den ersten 12.500 kWh steuerfrei; grundsätzlich betroffen ist nur der darüberliegende Anteil.17

Diese Steuerbefreiung ist kein Investitionszuschuss und ersetzt weder einen Förderantrag noch einen Einspeisevertrag.

Sanierungsbonus und Kesseltausch: 2026 ausgeschöpft

Die Sanierungsoffensive des Bundes wird auf älteren Förderseiten teilweise noch als laufende Möglichkeit dargestellt. Der Sanierungsbonus wurde bereits mit 2. Februar 2026 eingestellt. Mit der am 10. Juli 2026 veröffentlichten vollständigen Budgetausschöpfung endete auch die Einreichmöglichkeit für den Kesseltausch. Zum Stichtag sind für beide Schwerpunkte keine neuen Registrierungen oder Anträge möglich; bestehende Registrierungen und Anträge bleiben gültig und werden weiterbearbeitet.8

Das betrifft zwar nicht die PV-Förderung selbst, ist aber bei kombinierten Sanierungsprojekten entscheidend. Wer jetzt eine Gebäudehülle, Wärmepumpe und PV-Anlage gemeinsam plant, darf den geschlossenen Bundes-Sanierungsbonus nicht als verfügbare Finanzierung ansetzen. Die NÖ Eigenheimsanierung kann dennoch offen sein und folgt ihren eigenen Bedingungen.

So gehen Sie bei einer PV-Förderung in Niederösterreich vor

1. Projekt und Ziel festlegen

Ermitteln Sie Stromverbrauch, nutzbare Dachfläche, gewünschte PV-Leistung, Eigenverbrauch und gegebenenfalls die sinnvolle Speichergröße. Der Speicher sollte nicht nur nach dem maximal förderfähigen Volumen dimensioniert werden.

2. Netzanschluss früh klären

Fordern Sie beim zuständigen Netzbetreiber die Netzanschlussprüfung beziehungsweise ein Angebot für den Einspeisezählpunkt an. Für den EAG-Antrag muss spätestens zur Ticketziehung ein geeigneter Nachweis des Netzbetreibers vorliegen.2

3. Förderweg auswählen

  • Bestehendes Eigenheim und Sanierung: NÖ Eigenheimsanierung prüfen.
  • Geförderter Neubau: PV im Energieausweis und im Wohnbauförderungsantrag berücksichtigen.
  • Eigenständiges PV-Projekt: EAG-Call vorbereiten.
  • Unternehmen oder Organisation: EAG sowie gegebenenfalls Ökomanagement prüfen.
  • Pfarre: Energie-Spar-Pfarre und EAG getrennt bewerten.

Die kostenlose, produktneutrale Energieberatung NÖ bietet auch Vor-Ort-Beratungen für neue PV-Anlagen an.18

4. Doppelförderung vermeiden

Legen Sie fest, welche Maßnahme und welche Rechnung in welches Förderprogramm fällt. Beim EAG schließen sich Investitionszuschuss und EAG-Betriebsförderung für dieselbe Maßnahme aus.12 Die NÖ Programmseite und die Broschüre formulieren die Kumulierungsregel der Eigenheimsanierung unterschiedlich weit. Ob EAG-Investitionszuschuss und NÖ Eigenheimsanierung dieselbe PV-Maßnahme gemeinsam fördern dürfen, sollte deshalb vor Bestellung schriftlich mit beiden Förderstellen geklärt werden.314

5. Antragstermine und Bestellregeln einhalten

Beim EAG muss der Erstantrag vor Inbetriebnahme erfolgen. Für die NÖ Eigenheimsanierung ist der Antrag spätestens ein Jahr nach Baubeginn einzureichen. Beim bereits geschlossenen Parkplatz-Call war hingegen sogar die erste rechtsverbindliche Bestellung vor Förderzusage schädlich.325

Es gibt daher keine universelle Regel wie „erst beantragen, dann bestellen“, die jedes Programm vollständig beschreibt. Maßgeblich ist immer die Richtlinie des konkret gewählten Programms.

6. Umsetzung und Endabrechnung dokumentieren

Bewahren Sie Angebote, Genehmigungen, Netzunterlagen, Rechnungen, Zahlungsbelege, Prüfprotokoll und Anlagenfotos vollständig auf. Für den EAG-Zuschuss sind unter anderem Rechnungen samt Zahlungsnachweisen, Fotos und ein Prüfprotokoll erforderlich; Barzahlungen werden nicht akzeptiert.2

Häufige Fragen zur PV-Förderung in Niederösterreich

Wie hoch ist die PV-Förderung in Niederösterreich 2026?

Beim nächsten EAG-Call beträgt der feste Fördersatz für Anlagen bis 10 kWp 150 Euro/kWp und für Anlagen über 10 bis 20 kWp 140 Euro/kWp. In den Kategorien C und D sind 130 beziehungsweise 120 Euro/kWp die höchstzulässigen Sätze; das Gebot kann darunter liegen. Ein gleichzeitig beantragter Speicher wird mit 150 Euro pro kWh unterstützt. Für Standardanlagen und Speicher gilt grundsätzlich die Grenze von 30 Prozent der förderfähigen Investitionskosten; für bestimmte innovative PV-Anlagen gelten Sonderregeln.129

Gibt es eine Landesförderung für private PV-Anlagen?

Keine allgemeine separate PV-Barprämie für alle Privathaushalte. Bei förderfähigem Neubau oder einer Eigenheimsanierung können PV und Speicher jedoch die NÖ Wohnbauförderung erhöhen.34

Kann ich 2026 noch den PV-Nullsteuersatz nutzen?

Bei einem neu abgeschlossenen Auftrag grundsätzlich nicht. Die allgemeine Regelung endete am 31. März 2025; die Übergangsfrist für Altverträge lief mit Ende 2025 aus.16

Darf ich EAG und NÖ Wohnbauförderung kombinieren?

Die veröffentlichten NÖ Unterlagen beantworten nicht eindeutig, ob EAG-Investitionszuschuss und Eigenheimsanierung dieselbe PV-Maßnahme gemeinsam fördern dürfen. Klären Sie die Kombination deshalb vor der Bestellung schriftlich mit beiden Förderstellen.314

Bis wann muss der EAG-Erstantrag gestellt werden?

Der erstmalige EAG-Antrag muss vor der Inbetriebnahme gestellt werden. Bereits bei der Ticketziehung müssen erforderliche Anzeigen, Genehmigungen und Bewilligungen sowie ein Nachweis des Netzbetreibers über den Einspeisezählpunkt vorliegen.2 Für den Bestell- oder Projektbeginn können je nach Förderprogramm zusätzliche Regeln gelten.

Ist eine Energiegemeinschaft eine Förderung?

Nein. Eine Energiegemeinschaft ist ein Modell zur gemeinsamen Erzeugung und Nutzung von Energie. Sie kann die Wirtschaftlichkeit beeinflussen, zahlt aber nicht automatisch einen Investitionszuschuss. Netzanschluss, Zählpunkt, Stromabnahmevertrag und Mitgliedschaft in einer Energiegemeinschaft sind getrennt von der Förderentscheidung zu planen.

Photovoltaik-Projekt und Förderung gemeinsam planen

Bei einer guten Förderplanung geht es nicht darum, möglichst viele Programme gleichzeitig anzukreuzen. Entscheidend ist, dass Anlage, Speicher, Netzanschluss, Antrag und Bestellzeitpunkt zusammenpassen.

Atimis-Tec plant und errichtet Photovoltaikanlagen und Stromspeicher samt der erforderlichen Elektrotechnik. Für den Förderantrag bereiten wir Leistung, Komponenten und Kosten nachvollziehbar auf; die Förderzusage erteilt ausschließlich die zuständige Förderstelle.

Alle Angaben entsprechen dem Stand vom 19. August 2026. Förderbudgets, Richtlinien und Termine können sich ändern; maßgeblich sind die Förderzusage und die zum Antrag geltenden Programmbedingungen.

Footnotes

  1. EAG-Förderabwicklungsstelle: 3. Fördercall 2026 für Photovoltaik und Speicher 2 3 4

  2. EAG-Förderabwicklungsstelle: Investitionszuschuss Photovoltaik und Speicher 2 3 4 5 6 7 8 9

  3. Land Niederösterreich: Wohnbauförderung Eigenheimsanierung 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11

  4. Land Niederösterreich: Wohnbauförderung Eigenheim 2 3 4

  5. Land Niederösterreich: PV-Überdachung von Parkplätzen in NÖ 2 3 4 5 6

  6. Land Niederösterreich: Energie-Spar-Pfarren in Niederösterreich 2

  7. Land Niederösterreich: Ökomanagement Niederösterreich 2

  8. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft/KPC: Sanierungsoffensive 2026 2

  9. Rechtsinformationssystem des Bundes: § 56 EAG, Fassung vom 19.08.2026 2 3 4

  10. EAG-Förderabwicklungsstelle: Made-in-Europe-Bonus

  11. Rechtsinformationssystem des Bundes: § 6 EAG-Investitionszuschüsseverordnung, Fassung vom 19.08.2026

  12. Rechtsinformationssystem des Bundes: § 55 EAG, Fassung vom 19.08.2026 2

  13. Land Niederösterreich: Förderkatalog

  14. Land Niederösterreich: Broschüre NÖ Wohnbauförderung Eigenheimsanierung 2026 2 3 4 5 6

  15. Land Niederösterreich: Broschüre NÖ Wohnbauförderung Eigenheim 2026 2

  16. Bundesministerium für Finanzen: Steuersatz für Photovoltaikmodule 2

  17. Bundesministerium für Finanzen: Steuerliche Aspekte der PV-Überschusseinspeisung

  18. Land Niederösterreich: Energieberatung Niederösterreich

Zuletzt geprüft: 19. August 2026

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